Die neuen Pfändungsfreigrenzen, die ab Freitag, 1. Juli 2022, gültig sind, wurden im Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der § 850 c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsgrundfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.
Die Pfändungsfreigrenzen werden nun jährlich nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Auch die Sockelbeträge für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) ändern sich entsprechend. Soweit die Banken den neuen Sockelbetrag nicht automatisch anpassen, können Betroffene bei der Schuldnerberatung, einen Termin zwecks Ausstellung einer neuen P-Konto-Bescheinigung vereinbaren.
Kontakt zur Schuldnerberatung ist möglich per Telefon: 02323-99498-0, Fax: 02323-9949866 und Mail: her-kk-schuldnerberatung@kk-ekvw.de. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage www.schuldnerberatung-herne.de.